Als Ausgangspunkt in der Professionsdebatte werden in der aktuellen Literatur die Definitionen von Karsten (1996) und BAG-BEK angeführt. „Fachberatung ist eine personenbezogene strukturentwickelnde soziale Dienstleistung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe. Sie ist ein eigenständiges Handlungsfeld im Unterstützungssystem der öffentlich verantworteten Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern. Sie wirkt qualitätsentwickelnd und qualitätssichernd (vgl. Karsten 1996) […].“ (BAG-BEK e.V. 2019, S.3). Auf der Basis der Gesetzgebung, der strukturellen Verankerung und des aktuellen Forschungsstands, wird beschrieben, wie das Handlungsfeld in der Praxis realisiert wird.
Gesetzliche Verankerung
Die gesetzliche Verankerung von Fachberatung wird zunächst auf Bundesebene und anschließend auf Landesebene erläutert. Dabei liegt der Fokus auf den Rahmenbedingungen in Baden-Württemberg. Auf Bundesebene ist die gesetzliche Regelung zur Fachberatung für Kindertageseinrichtungen im Sozialgesetzbuch VIII zu finden. Das Handlungsfeld kann nach Beitzel (2014) aus dem § 72 Abs. 3 SGB VIII „Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und Praxisberatung für die Mitarbeiter des Jugendamtes und des Landesjugendamtes sicherzustellen“ abgeleitet werden. Diese Verpflichtung gilt nach § 74 Abs. 5 SGB VIII auch für Träger der freien Jugendhilfe, und diese sind nach Maßgabe von § 74 Abs. 6 finanziell zu fördern (Beitzel, 2014, S.12). Der Begriff Fachberatung ist im Sozialgesetzbuch VIII nicht dezidiert aufgeführt, kann jedoch hieraus abgeleitet werden. Preissing (2018) hält fest, dass demnach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Verantwortung für die angemessene Versorgung mit Fachberatung in allen Einrichtungen ihres Zuständigkeitsbereiches, unabhängig von deren Trägerschaft, tragen (vgl. Preissing, Herrmann, 2018, S.15).
In der Dokumentenanalyse zur gesetzlichen Rahmung von Fachberatung in den Bundesländern von Kaiser und Fuchs-Rechlin (2020) ist skizziert, wie sich der Auftrag von Fachberatungen derzeit gestaltet. Die Wissenschaftlerinnen stellten fest, dass in den letzten Jahren in den einzelnen Bundesländern ein Verrechtlichungsprozess stattfindet. Die Dokumentanalyse zeigt auf, dass in Baden-Württemberg zum aktuellen Zeitpunkt in den ausführenden Gesetzen keine Verankerung des Handlungsfeldes Fachberatung vorliegt (vgl. Kaiser & Fuchs-Rechlin, 2020, S.13). Das Handlungsfeld Fachberatung ist nicht im Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG), der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) und im Rahmenvertrag für Baden-Württemberg (RV) geregelt. Im Orientierungsplan für Kindertageseinrichtungen und andere Betreuungseinrichtungen in Baden-Württemberg wird Fachberatung zum einen im Kontext der Zusammenarbeit mit Partnern angeführt: „Auch der Träger kann wertvolle Hilfe, z. B. durch Fachberatung, leisten, um die entsprechenden Voraussetzungen für die frühkindliche Bildung und Erziehung aller Kinder zu schaffen“ (KM, 2011, S.23). Zum anderen im Zusammenhang mit der Qualitätsentwicklung und -sicherung: „Zur Sicherung der Umsetzung und der nachhaltigen Prozessentwicklung pädagogischer und struktureller Qualität sind bedarfsgerechte Begleitsysteme wie Fachberatung und Fortbildung für pädagogische Mitarbeiterinnen und Träger erforderlich.“ (KM, 2011, S.24). In den ausführenden Gesetzen der einzelnen Bundesländer wird jedoch deutlich, dass nur wenige Bundesländer das Aufgabenprofil und die Qualifikationsvoraussetzungen der Fachberatung in ihren Landesgesetzen ausformulieren und die hierfür finanziellen Strukturen schaffen (z.B. Sachsen; vgl. Kaiser & Fuchs-Rechlin, 2020, S.7ff; Preissing & Herrmann 2018, S.15).
Strukturelle Verankerung
So vielfältig wie die Trägerlandschaft im Feld der Kindertagesbetreuung, so vielfältig ist auch die Verankerung der Fachberatung (vgl. Münch, 2010, S.51). Grundsätzlich zu unterscheiden sind nach Preissing und Hermann (2008) vier Formen der strukturellen Verankerung. Die erste Form stellt die Fachberatung durch die öffentliche Jugendhilfe dar. Nach §22a Abs. 5 SGB VIII ist der örtliche Träger der Jugendhilfe im Rahmen seiner Gesamtverantwortung zuständig, alle Kindertageseinrichtungen (Kitas) und ihre Entwicklung in den Blick zu nehmen. Fachberatung durch Einrichtungsträger stellt eine zweite Form dar, in der die Fachberatung beim jeweiligen Einrichtungsträger verortet und dem Leitbild sowie der Konzeption des Trägers verpflichtet ist. Die strukturelle Verortung der Fachberatung durch Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege stellt die dritte Form dar. In dieser Form sind die Fachberatungen beim einem der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege angestellt, die keine eigenen Kitas in ihrer Trägerschaft haben. Diese übergeordnete Ansiedlung sichert eine fachliche Unabhängigkeit der Fachberatung. Die vierte und letzte Form stellt die Fachberatung durch externe Anbieterinnen und Anbieter, demnach freiberufliche Fachberatung, dar. Diese Form ermöglicht es, den Blick von außen einzunehmen, jedoch kann die unabhängige Perspektive nur einen geringen Einfluss auf das System nehmen (Preissing & Hermann, 2018, S.15). Abschließend kann festgehalten werden, dass es keine bundesweite Erfassung von Strukturen für Fachberatung im System der Kita gibt.